BEITRAGSORDNUNG

Beitragsordnung des Lohnsteuerhilfevereins Westfalen e.V. vom 21.10.2018, gültig ab dem 01.01.2019

Beiträge der Mitarbeiter und Beratungsstellenleiter des Lohnsteuerhilfevereins Westfalen e.V. (im Weiteren ‚Verein‘)
Der Jahresmitgliedsbeitrag aller Mitarbeiter und Beratungsstellenleiter des Vereins für die Vereinsmitgliedschaft richtet sich in der Höhe nach dem in der Beitragsordnung festgesetzten niedrigsten Mitgliedsbeitrag (einschl. ges. USt). Er ist zum 31.01. eines Jahres der Mitgliedschaft an den Verein zu entrichten.

Beiträge der Mitglieder des Vereins
Die jährlichen Beiträge für die Mitgliedschaft im Verein sind in der Beitragstabelle festgesetzt. Sie sind zu zahlen jeweils für ein Jahr der ungekündigten Mitgliedschaft.  Der Beitrag ist von Neumitgliedern bei Vereinseintritt, im Übrigen spätestens gemäß Satzung zum 30.09. eines Jahres der Mitgliedschaft zu entrichten.  In der Höhe richten sich die Beiträge nach der für das einzelne Mitglied geltenden Beitragsbemessungsbasis des dem aktuellen Mitgliedsjahr vorvorweggehenden Mitgliedsjahres, (Vorjahr).  Bei Neuaufnahmen ist ein Beitrag von 120,00 € zu entrichten, wenn die Bezugsgrößen des Vorjahres dem Verein nicht bekannt gegeben werden.

Die Beitragsbemessungsbasis ist nach folgenden Regeln zu berechnen:
Beitragsbemessungsbasis bilden die steuerpflichtigen Einnahmen des Mitglieds einschließlich der im Rahmen des § 32 b EStG zu erfassenden Progressionsvorbehaltsleistungen und der steuerfreien Einnahmen des § 3 EStG. Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind die Einnahmen beider Mitglieder unabhängig von der Veranlagungsart in die Beitragsbemessungsbasis einzurechnen. Ehegatten und Lebenspartner haften gesamtschuldnerisch.

Um die Gleichbehandlung aller Mitglieder bei der Bemessung der Mitgliedsbeiträge zu gewährleisten, gilt folgendes:
Tritt ein Mitglied dem Verein erstmalig oder nach vorheriger Kündigung wieder bei und fragt die Beratungsleistungen des Vereins für mehrere, vor dem erstmaligen oder erneuten Beitritt liegende Veranlagungszeiträume nach, so ist der Verein berechtigt, die Beitragsbemessungsbasis der einzelnen Veranlagungszeiträume zu berechnen und anhand dieser einen jeweiligen Jahresmitgliedsbeitrag zu erheben. Dabei soll die Summe der einzelnen Jahresmitgliedsbeiträge das Zweifache des Jahreshöchstbeitrags von 380,00 € nicht übersteigen. Insofern tritt das Mitglied dem Verein rückwirkend bei.

Wird der Verein für Grundstücksgemeinschaften tätig, so beträgt der Mitgliedsbeitrag 230,00 € einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.