AKTUELLES

GESCHÄFTSPRÜFUNGSBERICHT 2021
- PRÜFUNGSFESTSTELLUNG-

1. Vermögensübersicht

Der Verein erstellt eine Buchführung nach dem System DATEV unter Verwendung der Software „Kanzlei-Rechnungswesen compact pro“. Der für die Finanzbuchhaltung verwendete Kontenplan (SKR 04) ist nach den Erfordernissen des Vereins ausreichend gegliedert und gewährleistet eine vollständige, richtige, zeitgerechte und geordnete Erfassung und Buchung der in den Jahresabschluss eingehenden Geschäftsvorfälle. Das Belegwesen ist klar und übersichtlich geordnet.

Der LSTHV legt uns zur Prüfung eine Vermögensübersicht in Form der Bilanz zum 31. Dezember 2021 (Anlage 4) vor.

Wir haben die Vermögensübersicht geprüft. Dabei haben wir uns von der Vollständigkeit und der Richtigkeit der Angaben über den Bankbestand sowie der sonstigen Vermögenswerte überzeugt. Eine Kasse wird nicht geführt. Das ausgewiesene Guthaben bei Kreditinstituten stimmt mit dem Bankkontoauszug zum Bilanzstichtag überein. Zu den Forderungen gegen Beratungsstellenleiter und säumige Mitglieder sowie den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen liegen jeweils Saldenlisten und zu den Rückstellungen, den sonstigen Verbindlichkeiten sowie den Rechnungsabgrenzungsposten entsprechende Aufzeichnungen und Ermittlungen vor.

2. Gewinn- und Verlustrechnung

Folgende Unterlagen des Geschäftsjahres 2021 haben zur Prüfung vorgelegen:
● Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 5)
● Gehaltskonten
● Bankkontenauszüge
● Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer (einschließlich Nachträge) sowie einer weiteren Mitarbeiterin (Minijob)
● Verträge mit den Beratungsstellenleitern (einschließlich Nachträge)
● Eingangsrechnungen und Barquittungen
● Übersicht über vereinnahmte Mitgliedsbeiträge

Uns wurde außerdem Zugang zu der durch den Verein geführten Finanzbuchführung gewährt mit der Möglichkeit der Einsichtnahme.

Über die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge liegen Aufstellungen vor. Die Beiträge sind entsprechend der Satzung und der Beitragsordnung erhoben worden. Die Beiträge der Vereinsmitglieder werden von den einzelnen Beratungsstellenleitern vereinnahmt und zeitnah nach Abzug der den Beratungsstellen verbleibenden Vergütungsanteile an den Verein weitergeleitet.

Wir haben die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Belege und Aufzeichnungen geprüft. Dabei haben wir unsere Prüfungen auf Stichproben und Plausibilitätsbeurteilungen beschränkt.

3. Gehälter und Vergütungen

Bei den Personalaufwendungen handelt es sich um die Gehaltszahlungen an den Geschäftsführer sowie eine für diesen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge bestehende Direktversicherung. Neben dem Geschäftsführer beschäftigt der Verein eine weitere Mitarbeiterin im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zur Unterstützung der Geschäftsleitung für Verwaltungstätigkeiten.

Die Zahlungen stehen im Einklang mit den bestehenden vertraglichen Vereinbarungen. Dem Geschäftsführer wurde in 2021 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn eine Corona-Prämie von 610,00 EUR gezahlt. Feststellungen, die gegen eine Angemessenheit der Gesamtvergütung des Geschäftsführers sprechen, sind nicht getroffen worden.

Mit den Beratungsstellenleitern sind Vergütungsregelungen vereinbart, nach denen für die Beratungsstellen eine nach Mitgliederzahlen gestaffelte Vergütung mit steigenden %-Sätzen besteht. Danach erhalten die Beratungsstellen eine Grundvergütung von 75 % für die ersten 50 betreuten Mitglieder. Steigt die Mitgliederzahl über 50, erhöht sich ab dem 51sten Mitglied die Vergütung auf 80 %, ab dem 101sten Mitglied auf 85 % und ab dem 151sten Mitglied auf 90 %. Für die Anwendung des vom Hundert-Satzes wird dabei der sich rechnerisch ergebende Durchschnittsbeitrag der jeweiligen Beratungsstelle zu Grunde gelegt. Der sich ergebende Spitzenausgleichsbetrag wird pro Beratungsstelle gesondert ermittelt und dieser nach Ablauf des Kalenderjahres gutgeschrieben bzw. belastet.

Die laufenden, monatlich anfallenden Tätigkeiten im Bereich der Finanzbuchführung werden durch ein gewerbliches Kontierungsbüro und die Lohn-/Gehaltsabrechnungen des Vereins werden durch ein selbständiges Lohnabrechnungsbüro erbracht und abgerechnet. Der Inhaber des Kontierungsbüros ist der Vorstandsvorsitzende des Vereins. Hinsichtlich der Vergütungshöhe für diese Tätigkeiten liegt eine Zustimmung der Mitgliedervertreterversammlung entsprechend § 11 Abs. 11 der Satzung in Form einer Niederschrift vor.

4. Mitgliedsbeitrag

Die erhobenen Mitgliedsbeiträge entsprechen der Satzung und der Beitragsordnung. Neben dem Mitgliedsbeitrag werden keine besonderen Entgelte von den Mitgliedern erhoben.

Für das Jahr 2021 galt die Beitragsordnung vom 21. Oktober 2018 (vgl. Anlage 1), die entsprechend der satzungsmäßigen Regelungen in § 8 der Satzung auf Vorschlag durch die Beratungsstellenleiter seitens des Vorstandes einstimmig beschlossen und vor ihrem Inkrafttreten den Angehörigen der Mitgliedervertreterversammlung bekanntgegeben worden war.

Der Beitrag wird im Jahr des Vereinsbeitritts unmittelbar vom eintretenden Mitglied erhoben. In der Folgezeit ist der Jahresbeitrag bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres fällig und wird seitens der Mitglieder regelmäßig in zeitlichem Zusammenhang mit einer an das Mitglied erbrachten Beratungsleistung vorzeitig gezahlt. Soweit ein Mitglied den Beitrag bis zum Fälligkeitstermin noch nicht geleistet hatte, wird die säumige Beitragszahlung schriftlich gemahnt. Dabei wird das Mahnverfahren zentral durch den Geschäftsführer des Vereins durchgeführt.

Das Mahnverfahren zur Beitreibung ausstehender Mitgliedsbeiträge wurde mehrstufig durchgeführt. Mitglieder, die die Zahlungsaufforderung fruchtlos verstreichen lassen, werden grds. nach Beschluss des Vorstandes mit Wirkung zum Ende des entsprechenden Jahres aus der Mitgliederliste gestrichen, für den der Beitrag nicht geleistet wurde. Der Beitrag wird nachgefordert, sollte sich das Mitglied im Folgejahr zum Fortbestand der Mitgliedschaft entscheiden.

Mitarbeiter/innen und Beratungssteller/innen des LStHV haben bis zum 31. Januar eines Jahres den jeweils niedrigsten Mitgliedsbeitrag der Beitragsordnung zu entrichten. Die Beitragszahlungen für 2021 erfolgten nicht vollständig fristgerecht, wurden jedoch nachgeholt.

5. Zahl der Mitglieder

Neben zwei der ursprünglichen Gründungsmitglieder verzeichnete der Verein im Geschäftsjahr 2021 weitere 1.187 Mitglieder.

6. Durchführung der Mitgliedervertreterversammlung

Im Geschäftsjahr 2020 hätte turnusmäßig die Mitgliederversammlung in Form einer Vollversammlung stattfinden müssen. Dies hätte bedingt, dass sämtliche Mitglieder einzuladen gewesen wären. Unter den pandemiebedingten Restriktionen in Form des Verbots größerer Veranstaltungen und der fraglichen Entwicklung der Pandemie bis zum Veranstaltungstermin wurde in Abstimmung mit der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen und dem Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen die Vollversammlung zunächst auf das Kalenderjahr 2021 verschoben.

Nach Angaben des Vorstandes lies die pandemiebedingte Situation im Kalenderjahr 2021 ebenfalls die Durchführung einer Mitgliederversammlung in Form einer Vollversammlung als Präsenzveranstaltung nicht zu, so dass dem entsprechend erneut in Abstimmung mit der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen und dem Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen die Vollversammlung verschoben wurde und nunmehr in 2022 stattfinden soll.

Folglich fand im Geschäftsjahr 2021 wiederum lediglich eine Mitgliedervertreterversammlung statt. Die Einladung zur Mitgliedervertreterversammlung i.S.d. § 14 Abs. 1 Nr. 8 StBerG für das dem geprüften Geschäftsjahr 2021 vorangegangene Geschäftsjahr 2020 erfolgte schriftlich am 15. Oktober 2021, Muster vgl. Anlage 2. In der am 18. November 2021 durchgeführten Mitgliedervertreterversammlung ist das Ergebnis der Geschäftsprüfung für das Geschäftsjahr 2020 erörtert worden. Dem Vorstand wurde Entlastung erteilt.

7. Prüfung der Geschäftsführung

Die Grundsätze für eine Selbsthilfeeinrichtung wurden eingehalten (§ 13 Abs. 1 StBerG).

Die Zustimmungen der Mitgliedervertreterversammlung zu Verträgen des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes liegen vor. Im geprüften Geschäftsjahr 2021 waren folgende Personen gewählte Mitglieder der satzungsmäßigen Vereinsorgane:
Herrn Dipl.-Kfm. Hansjörg Müller, Siegen, Vorstandsvorsitzender, und
Herrn Matthias Drexler, Siegen, Sprecher der Mitgliedervertreterversammlung.

Im Rahmen unserer Prüfung ergaben sich keine Hinweise darauf, dass
●  eine andere wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Vereinsorgane und des Beratungspersonals in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der
Befugnisse nach §§ 4 Nr. 11 und 26 Abs. 2 StBerG vorliegt;
●  die Hilfe der Vereinsmitglieder bei der Vorfinanzierung von Steuererstattungen (ggfs.
Absprachen mit Kreditinstituten, personelle Verknüpfungen zu diesen u.a.) geleistet wurde;
●  die sachgemäße Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnisse nach § 4 Nr. 11 StBerG als nicht mehr sichergestellt scheint (z. B. mangelnde Aufsicht durch den Beratungsstellenleiter, Leitung von mehr als zwei Beratungsstellen durch einen Beratungsstellenleiter).
Eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bestand in 2021 mit einer Versicherungssumme von 50.000,00 EUR je Versicherungsfall sowie 200.000,00 EUR Höchstbetrag je Versicherungsjahr und war damit angemessen (§ 25 Abs. 2 StBerG i.V.m. § 10 DVLStHV). Die Beitragsrechnung für das IV. Quartal 2021 ist als Anlage 6 beigefügt.

Beachtung von Fristen

Die Geschäftsprüfung für 2021 wurde im Juni 2022 durchgeführt und damit innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres (§ 22 Abs. 1 StBerG).

Der LSTHV hat den Prüfungsbericht für 2020 mit Schreiben vom 29. September 2021 der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen vorgelegt und somit innerhalb eines Monats nachdem er diesen von dem Geschäftsprüfer erhalten hat (§ 22 Abs. 7 Nr. 1 StBerG).

Die Einladung der Mitglieder zur Mitgliedervertreterversammlung erfolgte am 15. Oktober 2021 (vgl. Erläuterungen unter Tz. 6 auf Seite 7 dieses Berichts). Der Bericht des Geschäftsprüfers über die Geschäftsprüfung für 2020 wurde am 15. Oktober 2021 an die Mitgliedervertreter versandt, so dass eine Bekanntgabe der wesentlichen Prüfungsfeststellungen entsprechend schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Geschäftsprüfungsberichts (§ 22 Abs. 7 Nr. 2 StBerG) erfolgt ist.

In der Mitgliedervertreterversammlung am 18. November 2021 und somit innerhalb von drei Monaten nach Übersendung an die Mitglieder (§ 14 Abs. 1 Nr. 8 StBerG) fand eine Aussprache über die wesentlichen Feststellungen der Geschäftsprüfung 2020 statt.

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen wurde mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 über die Einberufung der Mitgliedervertreterversammlung unterrichtet, also spätestens zwei W ochen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung (§ 29 Abs. 1 StBerG). Ein Vertreter der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat an der Mitgliedervertreterversammlung nicht teilgenommen.